Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden/Besteller im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Ware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jedes von uns (gegebenenfalls nach Kundenspezifikation) hergestellte und/oder verkaufte Produkt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts-, Leistung- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

2. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der gleichen Frist annehmen. Soweit die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Unternehmers abweicht, liegt jedenfalls in der widerspruchslosen Annahme unserer Leistung oder Bezahlung unserer Rechnung eine konkludente Annahme des neuen Antrags.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Kommt es nicht zum Vertragsschluss, müssen solche Unterlagen wieder an uns herausgegeben werden. Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5. Alle Aufträge sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung oder mit Zusendung der bestellten Ware verbindlich. Ebenso bedürfen alle sonstigen nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit (z.B. mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder per E-Mail) unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der angebotene Preis ist grundsätzlich bindend. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, sofern sie nicht gesondert ausgewiesen ist. Beim Versendungskauf versteht sich der Preis zuzüglich der Versandkosten entsprechend unserem jeweiligen Angebot.

2. Unsere Forderungen sind sofort nach Erhalt von Ware und Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gegenüber einem Unternehmer sind wir im Verzugsfalle berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern und etwaige weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen und erhöhen sich in dieser Zeit Material- und/oder Lohnkosten, behalten wir uns vor, einen der eingetretenen Erhöhung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.

§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass uns der Kunde verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so muss der Kunde rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.

2. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

3. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichwohl ob sie bei uns oder bei einem Vorlieferanten eingetreten sind – z.B. allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr usw. sind wir, auch innerhalb eines Lieferverzugs, berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir den Kunden baldmöglichst mitteilen. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigterweise geltend machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

6. Beruht ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt ist.

7. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Wir sind berechtigt, für die Einlagerung der Ware eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 € pro Kalenderwoche, bezogen auf je ein Mehrwegtransportgestell, beginnend mit der Lieferfrist bzw. der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, sofern eine Lieferfrist nicht bestimmt ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Außerdem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Gewährleistung
1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt.

2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.

3. Keine Mängel stellen insbesondere folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
– unauffällige optische Erscheinungen
– farbige Spiegelungen (Interferenzen)
– optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)
– Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern
– Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
– Die bei Verbundsicherheitsglas verwendeten Polyvinyl-Butyral-Folien (PVB-Folien) sind hygroskopisch. Die Wasseraufnahme der Folie kann an bewitterten Kanten bzw. an allen Stellen, an denen Luftfeuchtigkeit und Wasserdampf mit den Folien in Berührung kommen, eine Folienablösung und ein optisch sichtbares Ermatten der Folie bewirken.

4. Bei Nachlieferungen kann es, bedingt durch die veränderte Eigenfarbe des Glases/der Folie durch eine neue Produktionscharge und der Farbrezeptur der zu druckenden/lackierenden Farbe, zu Farbabweichungen kommen. Dies stellt keinen Mangel dar.

5. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.

6. Mängelansprüche eines Unternehmers bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Falls Mängel festgestellt werden, sind uns diese unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Lieferung/Teillieferungen, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich in der zuvor genannten Frist zu rügen.

7. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

§ 6 Schadensersatz
1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind – gleich aus welchem Rechtsgrund -, haften wir nur
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (einschließlich unserer Erfüllungsgehilfen)
– bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben
– im Rahmen einer Garantiezusage.
2. Für den Fall unserer Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Vertragsschaden begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen vor.

3. Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Unternehmer widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Unternehmers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Unternehmer und wir uns einig, dass der Unternehmer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Übernahme nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Unternehmer für uns.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 8 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Unternehmers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Unternehmer oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Unternehmer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen.

3. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragen Transportunternehmen durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wege zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.

4. Verlangt der Kunde Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

5. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. Mehrkosten, die durch eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Kunden. § 4 Ziff. 8 S. 2 gilt entsprechend.

7. Bei der Anlieferung auf/mit unseren Mehrwegverpackungen (z. B. Gestelle, Kofferkisten etc.) bleiben die Mehrwegverpackungen unser Eigentum. Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung und zur Rückgabe. Unser Lieferschein gilt gegenüber Unternehmern als Nachweis für den Empfang unserer Mehrwegverpackungen. Für Schäden haftet der Unternehmer, es sei denn der Unternehmer weist nach, dass Schäden bei Anlieferung bereits vorhanden waren. Der Besteller verpflichtet sich zur Rückführung unserer Mehrwegverpackungen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Empfang. Die Rückgabe oder, wenn wir uns hierzu bereit erklären, die Rückführung durch uns sind möglich. Verzögert sich die Rückgabe über den 15. Tag hinaus, sind wir berechtigt, den Restwert der jeweiligen Mehrwegverpackung zu berechnen. Die Preisstellung für die Mehrwegverpackungsmittel erhält der Kunde auf Anfrage. Auf Kundenwunsch können wir, sofern verpackungstechnisch möglich, die Gläser in einer bestimmten Reihenfolge verpacken. Die Berechnung hierfür erfolgt nach Aufwand. Bitte beachten Sie, dass uns die Packreihenfolge mit der Bestellung zugesandt werden muss. Spätere Änderungen oder Angaben zur Reihenfolge können wir nicht mehr berücksichtigen. Soll eine bestimmte Seite zwingend nach außen gepackt werden, kann dies gegen Berechnung nach Aufwand durchgeführt werden.

§ 9 Modellscheiben, Strukturgläser, Kleingläser, Berechnungen, Maßangaben
1. Bei Bestellung von strukturierten Gläsern ist der Kundenwunsch nach Lage und Verlauf der Struktur anzugeben. Ohne Angabe des Kundenwunsches fertigen wir standardmäßig mit Strukturverlauf parallel zur Höhenkante. Für die Digitalisierung durch uns werden 75,00 € pro Schablone verrechnet. Modelle/Schablonen sind kostenfrei an uns zu senden. An uns eingesandte Schablonen werden mit der Lieferung zurückgesandt. Erfolgt ausnahmsweise keine Rücksendung, verwahren wir die eingesandten Schablonen bis zwei Monate nach Lieferdatum. Verlangt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Rücksendung, so sind wir berechtigt, nach der Frist die Schablonen zu vernichten/zu entsorgen, ohne dass hieraus Ersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für Beschädigungen oder Untergang während der Verwahrzeit bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen. Jede Schablone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sichtseite bzw. den Bezeichnungen „oben“ oder „unten“ versehen sein. Bei Differenzen zwischen Bestellung und Schablone ist das Maß der Schablone für die Fertigung maßgebend. Schablonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima- oder Feuchtigkeitseinflüssen seine Dimensionen nicht verändert (z. B. aus ebenen, ungeteilten, nicht zusammengeschraubten oder genagelten Span-, Sperrholz- oder Hartfaserplatten). Da die Gläser bei der Bearbeitung in direkten Kontakt mit den Schablonen kommen, muss das Material eine glatte Oberfläche haben, um Kratzer oder Schaber zu vermeiden. Schablonen müssen die gesamte, zu liefernde Scheibe originalgetreu und in der Nenngröße wiedergeben. Teilschablonen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn der nicht erfasste Teil auf dem Teilmodell in Größe und Lage exakt dargestellt ist.

2. Bei Unterschreiten einer Scheibenfläche von 0,50 m² sind wir berechtigt 0,50 m² Mindestberechnungsfläche bzw. Aufschläge in Höhe des tatsächlichen Mehraufwand zu berechnen.

3. Die Berechnung der Oberfläche erfolgt auf volle Zentimeter aufgerundet. Bei Modellscheiben wird das jeweils umschriebene Rechteck nach Maßvorgabe des Bestellers zu Grunde gelegt.

4. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gehen wir davon aus, dass die Maße für rechteckige Scheiben generell in der Reihenfolge Breite x Höhe in Millimeter angegeben sind.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort ist unser Firmensitz.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem angedachten Sinn der unwirksamen Regelung in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.


 

SONDERBEDINGUNGEN

Allgemeine technische Hinweise zur Verwendung von Flachglas (Stand: 17.12.2013)

Allgemeines:
Zusätzlich zu unseren AGB ist für alle durch die Franke Glas GmbH vertriebenen Flachglas-Produkte die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen (welche wir Ihnen auf Wunsch zukommen lassen können), sowie die zusätzlichen allgemeinen technischen Hinweise zur Verwendung von Flachglas (jeweils aktuellste Fassung) maßgebend.
Die angebotenen Glasdicken und Abmessungen sind lediglich eine Empfehlung aufgrund von Erfahrungswerten, oder wurden vom Auftraggeber entsprechend vorgeschrieben. Die Statik wurde nicht geprüft, evtl. ist eine bauseitige Zustimmung im Einzelfall erforderlich.

Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG):
Bei ESG-Scheiben kann es material- und herstellungsbedingt in seltenen Fällen durch Nickelsulfiteinschlüsse zu Brüchen kommen. Wir empfehlen daher die Verwendung von ESG-H (ESG mit Heat-Soak-Test). Mit der zusätzlichen Heißlagerung wird das Restrisiko (siehe DIN EN 14179-1 Abs. 3.2) solcher Brüche erheblich reduziert.

Bei der Betrachtung von vorgespannten Gläsern (ESG/TVG) können unter bestimmten Blickwinkeln und
Lichtverhältnissen, sowie polarisiertem Licht sog. Anisotropien (Polarisationsfelder) sichtbar werden, die sich in Form von Mustern bemerkbar machen. Dieser für ESG/TVG charakteristische Effekt ist physikalisch bedingt und stellt keinen Reklamationsgrund dar.

Verbund-Sicherheitsglas (VSG):
Bei Verbundsicherheitsgläsern mit Bearbeitung (Bohrungen, Ausschnitte etc.) empfehlen wir aufgrund der enorm hohen Bruchgefahr generell die Verwendung von VSG aus ESG oder TVG.

VSG-Scheiben aus vorgespannten Einzelscheiben werden durch die Fabrikation der Einzelscheiben, ihrem Vorspannen und darauf folgendem Laminieren hergestellt. Auf Grund dieses Prozesses kann es z.B. zu folgenden Erscheinungen kommen:
→ Versatz der Einzelscheiben zueinander; Versatz der Bohrungen durch übliche Toleranzen; überstehende Folienreste und Abdrücke an der Standkante; Blasenbildung der Folie im Bereich von Bohrungen und Rändern etc.. All diese Erscheinungen sind produktionstechnisch bedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass bei der Verwendung von VSG aus Floatglas mit farbigen Folien und/oder in der Masse eingefärbten Gläsern aufgrund der enormen Aufheizung (z.B. im Außenbereich) eine erhebliche Bruchgefahr besteht. Wir empfehlen daher immer die Verwendung von VSG aus vorgespannten Gläsern.

Die bei Verbundsicherheitsglas verwendeten Polyvinyl-Butyral-Folien (PVB-Folien) sind hygroskopisch. Die
Wasseraufnahme der Folie kann an bewitterten Kanten bzw. an allen Stellen, an denen Luftfeuchtigkeit und Wasserdampf mit den Folien in Berührung kommen, eine Folienablösung und ein optisch sichtbares Ermatten der Folie bewirken.

Mehrscheiben-Isolierglas (MIG):
Die Angaben von technischen Werten wie z.B. Wärmedämm-, Schalldämm-, Sonnenschutz- Lichttransmissionswerte, etc. sind generell Laborwerte laut DIN/EN-Normen. Diese unterliegen fertigungstechnisch und physikalisch bedingten Schwankungen und sind abhängig von Scheibengröße und Scheibenabstand. Durch das Ändern des Glasaufbaus (SZR, Glasdicke und/oder Scheibenformat) verändern sich die jeweils angeführten technischen Werte entsprechend.

In einer zusammenhängenden Fassade sollten nur gleiche Glasdicken eingesetzt werden, um Farbunterschiede durch die Eigenfarbe des Basisglases (sog. Grünstich) zu vermeiden. Die Verwendung von Weißglas kann diese Unterschiede deutlich minimieren.

Farbbeschichtete Gläser (Emaille, Siebdruck, Lackierung etc.):
Es gelten die Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern (aktuellster Stand). Bei Nachlieferungen kann es, bedingt durch die veränderte Eigenfarbe des Glases und der Farbrezeptur der keramischen Farbe, zu Farbabweichungen kommen. Diese stellen keinen Reklamationsgrund dar!